Satzung

Satzung der
Germeringer Briefmarkenfreunde e. V.

Inhaltsverzeichnis:
§1 Name und Sitz
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Mitgliedschaft
§4 Rechte der Mitglieder
§5 Pflichten der Mitglieder
§6 Mitgliedsbeitrag
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
§8 Vereinsorgane
§9 Der Vorstand
§10 Die Mitgliederversammlung
§11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§12 Satzungsänderungen
§13 Auflösung des Vereins
§14 Schlussbestimmungen
§15 Datenschutz

§16 Inkrafttreten der Satzung

§1
Name und Sitz

1.1

Der Verein führt den Namen "Germeringer Briefmarkenfreunde e.V.".

1.2

Er hat seinen Sitz in Germering und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck eingetragen..

§2
Zweck und Aufgaben

2.1

Zweck und Aufgaben des Vereins im Rahmen der Freizeitgestaltung und Fortbildung von Erwachsenen und Jugendlichen sind:  

 

a)

Das Interesse der Mitglieder für das Sammeln von Briefmarken zu fördern, um damit zu einer sinnvollen und wertvollen Freizeitgestaltung anzuleiten.

b)

Förderung des praktischen und wissenschaftlichen Sammelns von Postwertzeichen, Stempeln und sonstigen postkundlichen Belegen. Zu diesem Zweck führt der Verein Tauschabende, Tauschtage, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen durch.

c)

Den Mitgliedern durch den internationalen Charakter der Philatelie gesamtdeutsche und internationale Verbindungen und Begegnungen zu vermitteln und zu erleichtern und damit der Verständigung der Völker untereinander zu dienen.

d)

Den Mitgliedern durch die Beschäftigung mit der Philatelie die Kulturgüter der Ausgabeländer von Briefmarken und Stempeln nahezubringen und den großen Bildungswert des Briefmarkensammelns nutzbar zu machen.

2.2

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

2.3

Der Verein erkennt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland an und ist bereit, nach den darin verankerten Grundsätzen zu handeln.

§3
Mitgliedschaft

3.1

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

3.2

Ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Aufnahmegesuch ist gleichzeitig die Anerkennung der Satzung. Der Vorstand entscheidet über die Annahme.

3.4

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Philatelie außerordentliche Verdienste erworben haben. Die Beschlussfassung darüber obliegt der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

3.5

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben sämtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§4
Rechte der Mitglieder

4.1

Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.

4.2

Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversamm-lung zu stellen.

4.3

Bei den Mitgliederversammlungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

4.4

Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

4.5

Jedes Mitglied kann in den Vorstand oder andere Organe des Vereins gewählt werden.

4.6

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§5
Pflichten der Mitglieder

6.1

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein, seinen Zweck und die Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit und nach besten Kräften zu fördern.

6.2

Sie sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten.

6.3

Sie sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.

§6
Mitgliedsbeitrag

6.1

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festgelegt.

6.2

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis spätestens 31. März für das volle Kalenderjahr im Voraus zu zahlen.

6.3

Für Neueintritte ist das erste Kalenderjahr beitragsfrei.

6.4

Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

§7
Beendigung der Mitgliedschaft

7.1

Die Mitgliedschaft endet durch

    7.1.1

freiwilligen Austritt,

    7.1.2

durch Ausschluss,

    7.1.3

durch Tod des Mitglieds.

7.2

Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. eines Jahres erfolgen und muss mit einer Frist von 6 Wochen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

7.3

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn

    7.3.1

das Mitglied erheblich gegen die Grundsätze und Belange oder gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins verstößt,

    7.3.2

das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher und eingeschriebener Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift länger als 6 Monate im Rückstand ist,

    7.3.2

das Mitglied eine ehrenrührige Handlung begeht.

7.4

Die Absicht eines Ausschlusses ist dem Mitglied mindestens vier Wochen vor der Vorstandsitzung mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch Abstimmung in der Vorstandssitzung.
Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt zu machen.

7.5

Gegen des Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

7.6

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitglieds gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermögen.

7.7

Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt. Insbesondere sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Austritts oder des Ausschlusses zu leisten.

§8
Vereinsorgane

8.1

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8.2

Auf Antrag die außerordentliche Mitgliederversammlung.

§9
Der Vorstand

9.1

Der Vorstand des Vereins besteht aus

    9.1.1

dem 1. Vorsitzenden,

    9.1.2

dem 2. Vorsitzenden,

    9.1.3

dem 3. Vorsitzenden,

    9.1.4

dem Schatzmeister.

   9.1.4

dem Schriftführer

9.2

Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der letzte Vorstand bleibt bis zur Vorstandsneuwahl im Amt.

9.3

Wird einem Mitglied des Vorstandes auf einer dazwischenliegenden Mitgliederversammlung die Entlastung verweigert, so endet seine Amtszeit. Die betreffende Mitgliederversammlung hat eine Neuwahl vorzunehmen.

9.4

Für die Wahl ist ein Wahlvorstand aus drei Personen (einem Wahlleiter und zwei Wahl-Beisitzern) mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

9.5

Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes ist geheime Wahl durchzuführen.

9.6

Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang für diesen Posten durchzuführen. Ergibt auch dieser Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

9.7

Vorstand im Sinne des § 26 BGB und zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten einzeln. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur befugt, wenn und soweit der 1. Vorsitzende verhindert ist.

9.8

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden. Der 2. Vorsitzende übernimmt die Geschäftsführung, wenn und soweit der 1. Vorsitzende verhindert ist.

9.9

Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und legt der Mitgliederversammlung die Rechnung des letzten Geschäftsjahres vor. Er hat für den pünktlichen Eingang der Beiträge zu sorgen.

9.10

Der Schriftführer erstellt die Protokolle und soweit zutreffend die Vereinszeitschrift, Infoblätter und die Inhalte eines Onlineauftritts. Ihm obliegen die Einladungen und die Beschaffung von Urkunden zur Ehrung von langjährigen Mitgliedern.

9.11

Scheiden während des Geschäftsjahres Mitglieder des Vorstandes aus - vom Fall der Ziffer 9.3 abgesehen -, so beauftragen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

9.12

Der Vorstand behandelt die Angelegenheiten des Vereins auf Vorstandssitzungen, die der 1. Vorsitzende einberuft. Der Vorstand kann Beschlüsse auch ohne Sitzung telefonisch, durch schriftliches Umlaufverfahren und auf ähnlichen Wegen fassen.

    9.12.1

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

    9.12.2

Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden.

9.13

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten die notwendigen Auslagen ersetzt.

9.14

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Mitarbeiter für Spezialgebiete wie Vortragswesen und Tausch oder für andere Sonderaufgaben berufen.

§10
Die Mitgliederversammlung

10.1

Die Mitgliederversammlung hat jährlich einmal bis zum 31. März stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen.

10.2

Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Wochen.

10.3

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

10.4

Die Einberufung erfolgt unter Angabe der endgültigen Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.

    10.4.1

Während der Mitgliederversammlung können jederzeit Initiativanträge zum Ablauf der Mitgliederversammlung (Geschäftsordnungsanträge) gestellt werden. Initiativanträge, die wesentlich in Zweck, Vereinstätigkeit und Vereinsleben eingreifen, sind nicht zulässig.
Über die Annahme der endgültigen Tagesordnung und der Initiativanträge beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Zulassung eines Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

10.5

Jede ordnungsgemäß einberufene JahresMitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10.6

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, übernimmt die Leitung ein anderes Vorstandsmitglied.

10.7

Der Protokollführer hat über jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

    10.7.1

Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer. Bei Verhinderung ist der Protokollführer von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis des Vorstandes zu bestimmen.

10.8

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das gleiche gilt für Wahlen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    10.8.1

Bei der Ermittlung der Mehrheit wird nicht von der Zahl der erschienenen Mitglieder, sondern von der Summe der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen ausgegangen.

    10.8.2

Bei Stimmengleichheit, mit Ausnahme der Wahlen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10.9

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

    10.9.1

die Wahl des Vorstandes,

    10.9.2

die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes,

    10.9.3

die Entlastung des Vorstandes,

    10.9.4

die Wahl von 2 Rechnungsprüfern und eines weiteren Rechnungsprüfer für den Fall einer Verhinderung eines der beiden Rechnungsprüfer für das laufende Kalenderjahr,

    10.9.5

die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,

    10.9.6

Satzungsänderungen.

10.10

Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung muss enthalten:

    10.10.1

Den Ort und Tag der Versammlung,

    10.10.2

den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

    10.10.3

die Zahl der Stimmen der anwesenden Mitglieder,

    10.10.4

die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,

    10.10.5

die Tagesordnung mit der Angabe, dass sie gemäß § 10.4 der Satzung in der Einberufung zur Mitgliederversammlung enthalten war,

    10.10.6

die gestellten Anträge,

    10.10.7

die gefassten Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen,

    10.10.8

das Ergebnis der Wahlen mit Name, Geburtsdatum und Wohnort.

10.11

Das Protokoll ist innerhalb von drei Monaten allen Mitgliedern zuzustellen.

10.11.1

Der Text des Protokolls ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§11
Die außerordentliche Mitgliederversammlung

11.1

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein­zuberufen, wenn es besondere zwingende Umstände nach Ansicht des Vorstandes erforderlich machen oder wenn dies auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe hierzu verlangt wird.

11.2

Die für die Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen finden hier sinngemäß Anwendung.

§12
Satzungsänderungen

12.1

Satzungsänderungen können von den Mitgliedern oder vom Vorstand schriftlich beantragt werden.

12.2

Anträge zur Satzungsänderung sind zusammen mit der Einladung und der Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung in vollem Wortlaut schriftlich mitzuteilen.

12.3

Über den Antrag entscheidet die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

12.4

Für eine Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§13
Auflösung des Vereins

13.1

Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Vierfünftel der abgegebenen Stimmen entschieden werden.

13.2

Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird über die Verwendung des Vereinsvermögens entschieden.

§14
Datenschutz

Der Verein gibt sich eine Datenschutzrichtlinie.

§15
Schlussbestimmungen

Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

§16
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

Diese Satzung wurde in der a.o. Mitgliederversammlung am 18.5.2018 in der Stadthalle Germering beschlossen.

Das Antsgericht München – Registergericht – hat uns mit Schreiben vom 7.2.2019 mitgeteilt, das unsere Mitgliederversammlung vom 18.5.2018 die Änderung der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 der Satzung (gem. § 17 BGB Bl. 8 SB) beschlossen hat und die Änderung am 6.2.2019 eingetragen wurde. Damit ist sie ab 6.2.2019 gültig.

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